AGB
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferverträge, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für FES Innovations GmbH, unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Angebote
An alle Angebote bindet sich FES Innovations GmbH nur bei Annahme innerhalb von 28 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Erteilung des Angebotes.
§ 3 Preisstellung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Firmensitz ausschließlich Verpackung und Versand; dies wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungs-stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Auftragsbestätigung
Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als angenommen. Absprachen mit Vertretern von FES Innovations GmbH gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Die Auftragsbestätigung ist immer vom Auftraggeber gegen zu zeichnen. Für nicht gegen gezeichnete Auftragsbestätigungen gilt keine Ausführungspflicht. FES haftet nicht für fehlerhafte oder unvollständige Auftragsbestätigungen.
§ 5 Lieferfrist
der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware den Firmensitz verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von FES Innovations GmbH. trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Treten derartige Hindernisse auf, teilen wir dies unverzüglich dem betroffenen Abnehmer mit. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen auf späteren Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Abnehmer so rechtzeitig zu erteilen, dass von FES Innovations GmbH die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
§ 6 Versand und Gefahrübergang
Die Versandgefahr geht in allen Fällen mit der Auslieferung der Ware an den von FES Innovations GmbH Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Firmensitzes, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige zur Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Für die Berech-nung sind die bei FES Innovations GmbH. im Firmensitz festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Abnehmers. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Transporten sind Schäden vor Abnahme der Sendung auf dem Frachtbrief durch den Empfänger und Transporteur zu bescheinigen.
§ 7 Lieferungsverhinderungen
Wenn FES Innovations GmbH an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zu-mutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird FES Innovations GmbH von der Lieferverpflichtung frei, etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers, die hieraus abgeleitet werden können, entfallen.
§ 8 Gewährleistung
Ist die gesamte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat FES Innovations GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen vierzehn Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder einen Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FES Innovations GmbH. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Der Abnehmer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelnachfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Beschaffenheit der Ware richtet ausschließlich nach der bestellten Qualität. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Besteller. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§ 9 Verpackung
Verpackung wird bei Versand zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir für die zweite Mahnung 11,00 € und für alle weiteren Mahnungen 20,00 € als Bearbeitungsgebühr. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 8,25 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für noch nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen des Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen. Bei Nichtabnahme des Auftrages, insbesondere bei Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, ist der Besteller unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aus § 642 BGB verpflichtet Schadenersatz zu leisten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen FES Innovations GmbH und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei FES Innovations GmbH. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an FES Innovations GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei Weiterverarbeitung oder Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen erwirbt FES Innovations GmbH Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Abnehmer übernimmt die unentgeltliche Verwahrung der neuen Sache einschließlich des Miteigentumsanteils zu Gunsten von FES Innovations GmbH. Der Abnehmer trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Abnehmers hat FES Innovations GmbH das Recht zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Verbindlichkeiten ist Kaufungen. Der Gerichtsstand für beide Teile ist ebenfalls Kaufungen.
§ 13 Anwendbares Recht
Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Kaufungen, den 31. Januar 2013